AGB_Händler

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Stand: 12.04.2024 
Für Tabakwaren und Zubehör gemäß § 10 TabMB 1996

Mountain-Smoke GmbH
Stöcklergasse 3
6280 Zell am Ziller
Tirol/Austria

Firmenbuchnummer: FN 431869b
Firmengericht: Landesgericht Innsbruck
Rechtsform: GmbH
Firmensitz: Zell am Ziller
Geschäftsführung: Beate Ellegast
Mitglied der Wirtschaftskammer Schwaz
USt-IdNr.: ATU69443836

Im folgenden Mountain Smoke GmbH genannt.

Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle bei uns getätigten Bestellungen.
Anderslautende Bedingungen sind für uns nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

  1. Lieferpflicht, Lieferpreise
    Mountain Smoke GmbH verpflichtet sich, die im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten
    abzugebenden Tabakerzeugnisse, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf
    Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen abzugeben.
    Die in der Rechnung angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer
    und Monopolverwaltungsabgabe.
  2. Bestellung
    Bestellungen werden von uns per E-Mail, Brief, Telefon und per Fax akzeptiert.
  3. Lieferung, Lieferzeiten, Lieferkosten
    Die Lieferung erfolgt per Post, Bahn, mittels Paketdienst oder Spedition.
    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung der Ware an der vom Kunden bei
    der Bestellung angegebenen Lieferanschrift.
    Der Gefahrenübergang erfolgt mit der persönlichen Übernahme durch den Tabaktrafikanten oder seinen Beauftragten.
    Die Lieferung durch Mountain Smoke GmbH erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst
    richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht selbst
    zu vertreten haben. Die Lieferfrist beträgt maximal 2 Wochen und gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willen unserer Lieferanten liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Materialmangel, Streik, usw. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
    Die Kosten für Zustellung gem. § 8, Abs.4 Tab MG werden in Rechnung gestellt, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als Euro 200,- beträgt.
  4. Bezahlung
    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage ab Lieferung jedoch bis spätestens anlässlich der nächsten Lieferung (bei Tabakwaren) ohne Abzug zu entrichten. Zahlungen sind auf das in unseren Rechnungen angegebene Konto zu leisten. Zahlungen gelten erst mit deren Einlangen auf unserem Konto als bewirkt.
  5. Zahlungsverzug
    Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen zu pauschalieren mit einem Betrag von € 20,-- zuzüglich MwSt. (Mahngebühr) für den Mehraufwand einzufordern. Der Trafikant erhält an seine Geschäftsadresse eine Zahlungserinnerung (auch telefonisch möglich). Mountain Smoke GmbH wird nach erfolgter Zahlungserinnerung nur mehr gegen Nachweis der Bezahlung aller bisher noch ausständigen Beträge Waren liefern.
    Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, ist Mountain Smoke GmbH berechtigt, die Forderungen einem Inkasso Büro oder einem Rechtsanwalt zu übergeben, wobei der Schuldner die Kosten zu übernehmen hat. Von allen noch unerfüllten Lieferverträgen wird zurückgetreten oder Vorauszahlungen gefordert.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Veräußert der Kunde Eigentumsvorbehaltsware weiter, so hat er ebenfalls den Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten. Zugriffe Dritter auf unsere Eigentumsvorbehaltsware hat der Kunden unverzüglich anzuzeigen. Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und Ähnliches der Eigentumsvorbehaltsware sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Wird bei Zahlungsverzug nach Mahnung nicht sofort Zahlung geleistet, so ist unsere Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
  7. Gewährleistung
    Mountain Smoke GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind oder zugesicherte Eigenschaften entbehren. Die gelieferte Ware muss unmittelbar nach Erhalt auf Unversehrtheit und Vollständigkeit geprüft werden.
    Der Kunde hat darauf zu achten, dass er von Paketdiensten, Zustelldiensten oder sonstigen Lieferanten, eine unbeschädigte Sendung erhält und diese ggf. im Beisein des Auslieferers zu öffnen. Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben. Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft (B2B), so hat er bis spätestens 2 Wochen nach Erhalt die Ware zu untersuchen und uns unverzüglich bei Auffinden eines Mangels diesen anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen. Gewährleistungsansprüche können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit schriftlich bei uns erhoben werden. Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
  8. Rückkauf von Tabakwaren
    1. Mountain Smoke GmbH erklärt sich bereit, an Trafikanten verkaufte Tabakwaren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzukaufen.
    2. Vom Rückkauf ausgeschlossen sind
      1. Tabakwaren aufgelassener Sorten nach dem 31.12 des der Auflassung folgenden Jahres,
      2. nicht verkaufsfähige Tabakwaren, die nicht der Tabaksteuer unterliegen (derzeit Schnupftabak).
    3. Soweit die Rückkaufzusage oder der Rückkaufpreis von der Verkaufsfähigkeit der Tabakwaren abhängig ist, wird diese durch Mountain Smoke GmbH verbindlich festgestellt.
    4. Tabakwaren werden nur in original verschlossenen Gebinden zurückgekauft.
    5. Ein Rückkauf original verschlossener Gebinde erfolgt nur in folgenden Fällen:
      1. Verkaufsfähige Tabakwaren von Sorten, die innerhalb der letzten sechs Monate neu eingeführt wurden,
      2. Verkaufsfähige Tabakwaren, die ein Trafikant bei Beendigung der Bestellung zum Trafikanten (einschließlich Todesfall und Saisonende bei Saisontrafikanten) auf Lager hat.
    6. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen.
    7. Der Trafikant (die Person, die die Rückstellung begehrt) hat auf einem Bestellschein, der zweifach auszufüllen ist, die Tabakwaren mengenmäßig festzuhalten. Ferner ist auf diesem Formular anzuführen:
      1. Name des Trafikanten,
      2. der Vermerk: „Rückware an Mountain Smoke GmbH“,
      3. eine Begründung des Rückkaufes.
    8. Eine Person, die nach dem Ableben eines Trafikanten den Rückkauf begehrt, hat ferner ihren Namen und Anschrift des die Verlassenschaftsabhandlung durchführenden Notars oder Gerichtes anzugeben.
    9. Die Ware ist transportfähig zu verpacken, das Original des ausgefüllten Bestellformulars ist beizuschließen, die Durchschrift verbleibt bei der Person, die den Rückkauf begehrt.
    10. Der Rücksteller erhält von Mountain Smoke GmbH eine Gutschrift über den Rückkaufpreises zzgl. Umsatzsteuer, sofern bei Mountain Smoke GmbH Transportkosten anfallen, können ihm diese angelastet werden.
    11. Mountain Smoke GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zugleich mit dem Rückkaufpreis das auf diesen entfallende laufende Entgelt der Monopolverwaltung GmbH zu erstatten.
    12. Rücksendungen sind in jedem Fall nur nach vorheriger Rücksprache und mit unserer Zustimmung möglich. Ein Rückkauf erfolgt zum Lieferpreis.
  9. Meldepflichten
    Der Tabaktrafikant ist verpflichtet, Mountain Smoke GmbH folgende Umstände jeweils unverzüglich, auf Verlangen von Mountain Smoke GmbH schriftlich, zu melden:
    • Änderungen von Standort, Adresse oder Telefonnummer der Tabaktrafik;
    • Öffnungszeiten, eines allfälligen Ruhetags, sowie die vorübergehende Schließung der Tabaktrafik, aus welchen Gründen auch immer;
    • Jede Änderung der Bankverbindung, insbesondere die Kündigung, Fälligstellung oder Sperrung von Kreditrahmen durch die Bank;
    • Die Beendigung (Kündigung) der Bestellung zum Tabaktrafikanten und den Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftstätigkeit als Trafikant.
  10. Vertragsanpassung
    Änderungen der durch Gesetz oder Verordnung gegebenen Rahmenbedingungen berechtigen Mountain Smoke GmbH, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen derart anzupassen, dass sie den jeweiligen geltenden Bestimmungen Rechnung tragen.
  11. Gerichtsstand
    Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart.
  12. Salvatorische Klausel
    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu vereinbaren, die dem der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

 

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    Der Genuss von Tabakprodukten ist ausschließlich für Erwachsene.
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